AGB

A. Allgemeines und Geltungsbereich

Allen unseren Verträgen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen (im Folgenden “AGB”) zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die LPM Sachverständigen GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Der Auftraggeber erklärt sich bei Folgeaufträgen und ständigen Geschäftsbeziehungen durch die Auftragserteilung mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

Die AGB werden auf Wunsch jederzeit von der Auftragnehmerin übersandt. Sie sind ferner in den Geschäftsräumen und auf der Homepage einzusehen.

B. Auftrag

1. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zu Stande, wenn und soweit die Auftragnehmerin den Auftrag schriftlich bestätigt hat.

2. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden, insbesondere betreffend Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jeder Art, bedürfen unbedingt ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für Zusagen und Auskünfte von Mitarbeitern der Auftragnehmerin sowie von dieser eingeschalteten Sachverständigen.

3. Die Änderung oder Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

C. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Auftragnehmerin alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte vollständig, unentgeltlich sowie rechtzeitig erhält, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Notwendige Unterlagen und Auskünfte können insbesondere sein: Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Angaben betreffend Vorschäden und/oder verborgenen Mängel, Betriebsstunden, etc.

2. Der Auftraggeber setzt die Auftragnehmerin rechtzeitig und unaufgefordert über alle Vorgänge und Umstände, die für die Erfüllung der Leistung durch die Auftragnehmerin von Bedeutung sein können, in Kenntnis.

3. Erfordert der Auftrag Besichtigungen, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass die Auftragnehmerin Zutritt zu dem Besichtigungsobjekt erhält.

4. Ist das Erstellen einer Werttaxierung, insbesondere einer Taxierung des Marktwertes, Gegenstand des vom Auftraggeber erteilten Auftrags, ist der Auftraggeber verpflichtet die Taxierung nach Erhalt zu überprüfen und offensichtliche Fehler oder Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein ggfs. zu taxierender Marktwert in besonderem Maße von der Marktsituation und den Marktgegebenheiten zum Erstellungszeitpunkt abhängen.

5. Erfüllt der Auftraggeber die vorstehend unter Ziffer 1 – 4 aufgeführten Verpflichtungen nicht, trägt er das alleinige Risiko für die Durchführung und den Erfolg des Auftrages.

D. Pflichten der Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre Leistungen und Aufträge unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen auszuführen.

2. Einen konkreten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann die Auftragnehmerin nur in Grenzen einer objektiven und neutralen Anwendung ihrer Sachkunde gewährleisten.

3. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten oder der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.

4. Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen sind in dem Auftrag vom Auftraggeber schriftlich fest zu legen, Teilleistungen sind möglich. Wenn sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges oder der vereinbarten Festvergütung ergeben, werden diese – soweit möglich vorab – ergänzend schriftlich zwischen den Vertragsparteien geregelt. Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zuzumuten ist, kann dieser zurücktreten. Der Auftraggeber hat mit Ausübung des Rücktrittsrechtes jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

5. Die Auftragnehmerin kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte ausführen lassen.

6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Bilder und andere Belege anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
Hierfür bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen werden erforderlich.

7. Bei Risikoberatungsleistungen sind die abgegebenen Erklärungen, Hinweise oder Stellungnahmen der Auftragnehmerin stets als Vorschläge zu verstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gewährleistet die Auftragnehmerin bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge keinen erhöhten oder in sonstiger Weise konkretisierten Sicherheitsgrad.

8. Bei der Taxierung eines Wertes, gleich welcher Art, bezieht sich der ermittelte Wert auf den Zustand des Objektes im Zeitpunkt der Erstellung der Taxe. Der ermittelte Wert ist der technische Wert des Objektes, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Angaben über den Marktwert oder über die Wirtschaftlichkeit des Objektes sind unverbindlich.

9. Besteht bei Durchführung des Auftrags eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Mitarbeiters der Auftragnehmerin, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

10. Gutachten der Auftragnehmerin werden dem Auftraggeber grundsätzlich in elektronischer Form zu Verfügung gestellt. Abweichungen müssen gesondert vereinbart werden. Mündliche Erklärungen und Auskünfte der Auftragnehmerin werden ohne Verbindlichkeit abgegeben.

E. Geheimhaltung

1. Die Auftragnehmerin wird weder das Gutachten noch sonstige Tatsachen und Dokumente, die bei der Ausführung des Auftrages bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, nutzen oder weitergeben.
Hiervon ausgenommen sind gesetzliche, behördliche oder gerichtliche angeordnete Verpflichtungen zur Offenlegung sowie offenkundige Tatsachen.

2. Von den zur Einsicht überlassenen oder zur Auftragsdurchführung übergebenen Dokumenten darf die Aufragnehmerin Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

F. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Die Auftragnehmerin behält an den von ihr erbrachten Leistungen die Urheberrechte, soweit sie urheberrechtsfähig sind.

2. Mit der Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen der Auftragnehmerin schriftlich festgelegt. Die erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten dürfen von dem Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, der mit Auftragserteilung vereinbart wurde.
Eine anderweitige Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig, es sei denn, dass sich die Zustimmung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten bereits aus dem Auftragsinhalt zweifelsfrei ergibt.

G. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Auftragnehmerin hat für die erbrachte Leistung Anspruch auf Vergütung.
Der Anspruch entsteht nach Durchführung des Auftrages bzw. nach Vorlage der Gebührenrechnung sofort bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermines auf der Gebührenrechnung zu dem ausgewiesenen Termin jeweils ohne Abzug. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenaufstellung der Auftragnehmerin, es sei denn, es wurde eine Festvergütung oder eine andere Bemessungsgrundlage gesondert schriftlich vereinbart.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu erteilen.
Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung des Auftrages verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die Leistungen und die im Zuge der Ermittlung gewonnen Kenntnisse Eigentum der Auftragnehmerin.Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen der Auftragnehmerin im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu.

4. Sollten der Auftragnehmerin Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, vor Auftragserledigung Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Auch kann die Auftragnehmerin in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.

5. Die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gültige Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur Vergütung vom Auftragnehmer erhoben.

6. Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten mit Einlösung als Zahlung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

H. Kündigung

1. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurde einzelvertraglich vereinbart.

2. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin trotz vorheriger Abmahnung grob gegen ihre Pflichten als Sachverständiger verstößt.

3. Für die Auftragnehmerin liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendige Mitwirkung verweigert, in unzulässiger Weise die Leistungen und/oder deren Ergebnis beeinflusst, in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät oder die Auftragnehmerin feststellt, dass ihr zur Leistungserbringung die notwendige Sachkunde fehlt.

4. Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, behält die Auftragnehmerin ihren Vergütungsanspruch für die vertragsgemäße Leistung unter Anrechnung etwa ersparter Aufwendungen. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von der Auftragnehmerin noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

5. Hat die Auftragnehmerin den Kündigungsgrund zu vertreten, kann sie eine Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.

I. Gewährleistung

1. Soweit die Auftragnehmerin Dienstleistungen erbringt, sind beide Parteien sich darüber einig, dass die Auftragnehmerin keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich eine Dienstleistung schuldet. Es liegt alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.

2. Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese der Auftragnehmerin unverzüglich nach Feststellung schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang anzuzeigen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung geltend zu machen, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei natürlichen Personen spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache.

3. Bei berechtigten Reklamationen kann der Auftraggeber nach Mitteilung eines Mangels von der Auftragnehmerin Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuerstellung) verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung steht der Auftragnehmerin zu.

4. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder ein zweiter Nacherfüllungsversuch ebenfalls fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

5. Bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn die Auftragnehmerin die einem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

6. Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang (in der Regel mit Übergabe).

J. Haftung

1. Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch gestützt wird. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

2. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind sowie bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Haftung der Auftragnehmerin ist abgesehen von J. 2 wie folgt beschränkt:

a) Die Auftragnehmerin haftet nur für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Auftragnehmerin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.  Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Beruht die Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

b) Darüber hinaus ist die Haftung der Auftragnehmerin in den Fällen des vorstehenden Absatzes beschränkt auf 100.000,00 Euro je Schadensereignis. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Ist die Summe der Einzelansprüche höher als 100.000,00 Euro, so wird der Betrag im Verhältnis der erhobenen Ansprüche anteilig verteilt. Wird die Verteilung unter den Anspruchstellern – aus welchem Grund auch immer – strittig, so kann die Auftragnehmerin sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern durch Hinterlegung der Haftungshöchstsumme befreien.

c) Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin ausgeschlossen, begrenzt oder beschränkt sind, gilt dies auch für eine eventuelle Haftung der Organe und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sie sich zur Vertragserfüllung bedient.

d) Soweit die Auftragnehmerin nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten.

e) Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.

4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für natürlichen, in der Art des Gutes begründeten Verderb, Schwund oder Verfall, dessen Beginn oder Ursache direkt oder indirekt mit dem bereits eingetretenen Schadensfall in Verbindung gebracht werden kann, oder bereits vorher begonnen hat.
Sollten durch Verzögerungen, unsachgemäße Lagerung oder Behandlungen des Havariegutes während oder nach der Bergung, Schäden eintreten, insbesondere auch durch die Einwirkung Dritter, haftet die Auftragnehmerin nur, wenn sie diese Handlungen so veranlasst hat.

5. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der vertragsgemäßen Tätigkeit der Auftragnehmerin resultieren; es sei denn, die Auftragnehmerin hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

6. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über etwaige Schäden, für die die Auftragnehmerin aufkommen muss, unverzüglich schriftlich zu informieren.

7. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.

K. Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.

L. Unterlagen und Sachen des Auftraggebers sowie deren Aufbewahrung

1. Hat die Auftragnehmerin zum Zwecke der Auftragserfüllung Sachen und Unterlagen des Auftraggebers in Besitz genommen, so sind diese nach Beendigung des Auftrags vom Auftraggeber zurückzunehmen. Erfolgt keine unmittelbare Zurücknahme, so ist die Auftragnehmerin nur zu einer Aufbewahrung der Sachen und Unterlagen für die Dauer von drei Monaten verpflichtet. Während dieser Zeit hat die Auftragnehmerin nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2. Nach Ablauf von drei Monaten kann die Auftragnehmerin über die in ihrem Besitz befindlichen Sachen und Unterlagen frei verfügen. Entsorgungskosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.

M. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf den Vertrag findet Deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Der Sitz der Auftragnehmerin (Willich) ist Erfüllungsort für alle Leistungen.

3. Der ausschließliche Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin (Willich).

N. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand: 03.07.2018

LPM Sachverständigen GmbH